Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG
Sonneberger Jazzfreunde e.V.
Bettelhecker Str. 56
96515 Sonneberg

 

Vertreten durch:

Ingrid Faber
Gerhart-Hauptmann-Anger 10
96465 Neustadt b. Coburg


Registereintrag:
Eintragung im Vereinsregister.
Registergericht: Sonneberg
Registernummer: 340221

Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27a Umsatzsteuergesetz: 212/110/50907

 

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
Ingrid Faber
Gerhart-Hauptmann-Anger 10
96465 Neustadt b. Coburg

 

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Carl-Heinz Zitzmann
Heide Losansky
Gerd Kleilein
Wolf-Peter Steinheißer / WPSTEINHEISSER PHOTOGRAPHY
Künstleragenturen

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Gestaltung, Konzept und Programmierung: Donner+Friends
Sliderfotos: Wolf Peter Steinheisser

Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt mit dem Namen
„Sonneberger Jazzfreunde e.V. „Thüringisch‐Fränkischer Verein zur Pflege und Förderung der Jazzmusik und Kleinkunst“.
(2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Verein ist überörtlich tätig und hat seinen Sitz in Sonneberg.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Allgemeiner und Besonderer Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Eine Änderung des Status im Sinne der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Finanzamt rechtzeitig an.
(3) Sinn und Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
(4) Der Satzungszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Jazzmusik und Kleinkunst. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Veranstaltungen von preiswerten Konzerten und Kleinkunstabenden. Dadurch soll den Künstlern eine Auftrittsmöglichkeit gegeben werden und die Öffentlichkeit für diese Kunstform interessiert werden.
(5) Weiterhin soll der Vereinszweck durch den Erhalt und die Weiterentwicklung des Jazzfestes „Sonneberger Jazztage“ erfüllt werden, deren Organisation der Verein übernimmt.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(7) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(9) Der Verein ist unpolitisch tätig und konfessionell nicht gebunden.

 

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können Einzelpersonen und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss entscheidet. Eine Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird verloren durch:
1. Tod bzw. Erlöschen der juristischen Person.
2. Kündigung des Mitglieds, die schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären ist. Geleistete Beiträge werden nicht zurück erstattet.
3. Ausschluss.

 

§4 Ausschluss

(1) Ein Mitglied wird automatisch aus dem Verein ausgeschlossen, wenn es trotz Mahnung mit der Beitragszahlung schuldhaft um mehr als 1 Jahr im Rückstand ist.
(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schuldhafter Weise die Interessen des Vereins verletzt. Hierüber entscheiden der Vorstand und der Beirat des Vereins durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.
(3) Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden.
(4) Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

§5 Beitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit festgesetzt. Er soll, den wirtschaftlichen Verhältnissen der Mitglieder entsprechend, differenziert erhoben und als Jahresbeitrag mit Beginn des Geschäftsjahres nach Möglichkeit mit Lastschriftverfahren eingezogen werden.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine etwaige Kontoänderung unverzüglich dem Verein anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung leistet das Mitglied Schadensersatz.

 

§6 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Vorstand:
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer, mindestens jedoch aus zwei Personen.
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(3) Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung gewählt. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang, bei weiterer Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Auf Wunsch eines des zur Wahl stehenden Kandidaten oder einem Viertel der anwesenden Mitglieder muss die Wahl schriftlich und geheim erfolgen.
(5) Der Vorstand kann mit dreiviertel Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder während der Amtszeit abgewählt werden.
(6) Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. An Mehrheitsentscheidungen des Gesamtvorstands gem. vorstehendem Abs. (1) sind sie gebunden. Verträge und Vereinbarungen bedürfen der Unterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, darunter mindestens die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
(7) Der Vorstand führt die laufenden Geshäfte des Vereins; ihm obliegt die Verwaltung und Verwertung der Vereinsmittel. Wenn es die finanzielle Situation zulässt, sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, sich neben dem Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3, Nr. 26a Einkommensteuergesetz zu zahlen.
(8) Finanzvorgänge kann der Vorstand durch eine Finanzordnung regeln. Die Finanzordnung verabschiedet der Vorstand.
(9) Die Kassenführung des Vereins ist von zwei Kassenprüfern jeweils vor Abschluss des Geschäftsjahres zu prüfen.
(10) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre bestellt. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstands sein.
(11) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet in der Regel einvernehmlich. Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, muss der Beirat zur Abstimmung hinzugezogen werden. Die Entscheidung fällt dann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(12) Zur fach‐ und sachgerechten Verwirklichung der Vereinsziele gemäß §2 kann der Vorstand einen besonderen Vertreter bestellen, der eine monatliche Vergütung erhalten kann.

 

§7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes
2. Entgegennahme des Berichts des Vorstands und dessen Entlastung
3. die Genehmigung des Haushaltsplans und die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die nach Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten
5. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§8

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal zum Ende des Geschäftsjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragt hat oder wenn dies die Interessen des Vereins erfordern.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Brief einberufen. Dabei ist mindestens eine Woche vor der Versammlung die Tagesordnung bekanntzugeben.

 

§9 Vorsitz und Abstimmung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sollte kein Vorstandsmitglied anwesend sein, so wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
(2) Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. So können auch neue Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder, soweit die Satzung nicht ausdrücklich anderes verlangt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(4) Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme.
(5) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
(6) Bei Auflösung des Vereins ist Beschlussfähigkeit hergestellt, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
(7) Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder (auch schriftlich) erfolgen.
(8) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben (Ausnahmen bilden §6 (4) und §10 (7)).
(9) Beschlüsse und Wahlergebnisse sind vom Schriftführer in einer ordentlichen Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift wird durch Schriftführer und Versammlungsleiter gezeichnet.

 

§10 Beirat

(1) Die Mitgliederversammlung bestellt einen Beirat, der den Vorstand nicht nur berät, sondern auch bei der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen unterstützt. Der Beirat muss bei der Festlegung des Programms gehört werden. Der Beirat besteht aus mindestens 6 Mitgliedern. Die Stärke des Beirats kann durch den Vorstand den jeweiligen Erfordernissen angepasst werden.
(2) Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung wie der Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§11 Mitgliederpflichten

Die Mitglieder des Vereins sind bezüglich der Vereinsangelegenheiten zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das „Honorargeheimnis“ bei Engagements. Sollte der Verein diesbezüglich Regressansprüchen ausgesetzt sein, so wird das Mitglied, welches den Verstoß zu verantworten hat, dem Verein gegenüber schadensersatzpflichtig.

 

§12 Ehrenmitgliedschaft

Haben sich Personen um die Belange des Vereins besonders verdient gemacht, so können sie zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitgliedern kann der Beitrag erlassen werden; sie können an allen Sitzungen des erweiterten Vorstands vollberechtigt teilnehmen und haben alle Rechte der Mitgliedschaft. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§13 Auflösung des Vereins

(1) Hat die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen, so führt der Vorstand die Liquidation durch.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Diakoniewerk der Superintendanturen Sonneberg und Hildburghausen/Eisfeld e.V., 96515 Sonneberg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Letzte Änderung: Sonneberg, den 17. August 2023